6) Rücktritt/Storno
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Hierbei werden folgende Stornogebühren einbehalten:
-
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 %
- vom 29.- 8. Tag 50 %
- ab dem 7. Tag 100 %Der Kunde ist berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen, der den Vertrag übernimmt. Eventuelle daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Philipp Schraut ist berechtigt Veranstaltungen kurzfristig abzusagen (bei eintägigen Wanderungen bis zu 1 Tag vorher), wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder widrige Umstände sie dazu zwingen (z. B. Unfall, Todesfall etc.). Der Teilnehmer erhält dann kurzfristig seinen einbezahlten Betrag zurück, ausgenommen er (sie) wünscht die Teilnahme an einer Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt.
7) Tourabsage/-abbruch/-änderung
Abgesehen von der Mindestteilnehmerzahl werden Wanderungen fast bei jedem Wetter durchgeführt. Extreme Wetterunbilden wie große Lawinen- oder Vermurungsgefahr, heftige Gewitter, Hochwasser, Bergsturz, Unfall, plötzlicher Herzinfarkt und Ähnliches können uns natürlich zu Abänderungen oder Abbruch einer Tour zwingen. Schlechtes Wetter allein ist kein Grund eine Tour abzusagen, gerade bei unwirtlichen Bedingungen oder nach einem Gewitter ergeben sich oft die schönsten Stimmungen. Bei Abbruch oder Abänderung einer Tour durch den Wanderleiter ist das volle Führerhonorar fällig.
8) Haftung
Der Wanderleiter haftet im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf ein Verschulden des Wanderleiters zurückzuführen sind.
Bei Unternehmungen im Gebirge kann ein Restrisiko nie ganz ausgeschlossen werden, daher muss ein gewisses Maß an Eigenverantwortung der Teilnehmer vorausgesetzt werden. Der Wanderleiter wird im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt sein, dieses Risiko auf ein Minimum zu beschränken.
9) Versicherung
Wir empfehlen bei Wanderungen im Gebirge eine Unfallversicherung abzuschließen, da beispielsweise eine Hubschrauberbergung sehr hohe Kosten verursachen kann. Als Mitglied bei einem alpinen Verein oder Förderer der Bergrettung ist man zumeist automatisch versichert und hat zudem diverse Kostenvorteile auf alpinen Hütten.
10) Preis/Leistungen
Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise in Euro, pro Person, inkl. Mehrwertsteuer. Eine Bezahlung mit komplementären Währungssystemen ist ganz oder teilweise auf Anfrage möglich.
Die Preise sind grundsätzlich bei den angebotenen Touren angeführt, wenn nicht, wird ein Angebot erstellt.
In den Preisen nicht inkludiert sind: allfällige Verpflegungskosten*, Fahrtkosten/Transfers jeglicher Art, Unterkunft*, Versicherungen, Trinkgelder.
*Ausnahme: mehrtägige Survivalkurse, siehe auch Detailbeschreibung
13) Veröffentlichung von Bildmaterial und Berichten
Sollte mit den Teilnehmer/innen nichts Gegenteiliges vereinbart werden, erklären sich diese einverstanden, dass die vom Wanderleiter oder von anderen Teilnehmer/innen während der Tour aufgenommen Fotos, Videofilme oder darüber verfasste Berichte, auf Webseiten, in Diavorträgen, anderen Medien oder in anderen Drucksorten unter Wahrung aller Rechte der Persönlichkeit der Teilnehmer/innen, veröffentlicht werden oder weiterverwendet werden können. Jeder Teilnehmer erhält auf Wunsch die Bilder, die auf der jeweiligen Tour vom Wanderleiter aufgenommen werden.
14) Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes Nr. 675/96. Daten werden für die vereinbarten Dienstleistungen verwendet.
15) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
16) Lösung der Streitigkeiten
Die Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, werden der, vom Schiedsgericht der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen vorgesehenen Mediationsstelle für einen Mediationsversuch unterbreitet.
Sollte dieser Versuch scheitern, wird der Rechtsstreit mit einem durch die Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichts Bozen geregelten Schiedsverfahren entschieden. Das Schiedsverfahren wird von einem Einzelrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat entschieden, wie es in der oben genannten Schiedsordnung vorgesehen ist.
Stand: 01.05.2020